Entleiher ist nicht Arbeitgeber des eingesetzten Arbeitnehmers
Über die Frage, ob ein Entleiher einem eingesetzten Leiharbeitnehmer gegenüber arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen hat und/oder der Leiharbeitnehmer aus dem Überlassungsvertrag Rechte ableiten kann, hatte das BAG am 24.04.2018 zu entscheiden (Az. 9 AZB 62/17).
Gegenstand waren Bonuszusagen des Entleihers gegenüber dem Verleiher, über die der Verleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer abrechnete.
Der Leiharbeitnehmer verlangte nun vom Entleiher die Zahlung von zwei Prämien und begründete dies damit, weiteren Teammitgliedern des Entleihers seien diese Prämien gezahlt worden.
Es ist jedoch keine Grundlage hierfür ersichtlich, weder aus Vertrag noch aus Gesetz, weshalb das BAG den Anspruch zurückwies.
Als Begründung führte es an: Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Mit diesem schließt der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer Tätigkeit im Rahmen legaler Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis. Er schuldet daher keine Vergütung und auch keine Gleichbehandlung mit anderen seiner Arbeitnehmer.
Der gesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet in dieser Konstellation keine Anwendung.
Gleichfalls ist der Überlassungsvertrag zwischen Entleiher und Verleiher kein Vertrag zugunsten Dritter, können Dritte aus diesem Vertrag daher keine Wirkung für sich ableiten.
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