Buchung von Minusstunden auf Arbeitszeitkonto während einer Überlassung möglich
Noch immer ist umstritten, ob der Arbeitgeber durch eine einseitige Buchung von Minusstunden ins Arbeitszeitkonto gegen das Garantielohnprinzip verstößt. Dieses besagt, dass der Verleiher für Beschäftigung zu sorgen hat und fehlende Einsätze nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen, er also auch während verleihfreien Zeiten zu vergüten ist.
Die einseitige Buchung von Minusstunden während verleihfreien Zeiten steht dem grundsätzlich entgegen, da in dem Fall erarbeitete Stunden reduziert werden bzw. die Zeiten unentgeltlich nachzuarbeiten sind.
Das LAG Köln entschied in seinem Urteil vom 17.01.2018 (Az. 3 Sa 831/16) nun, dass die Buchung von Minusstunden durch den Arbeitgeber jedenfalls dann nicht gegen das Garantielohnprinzip verstößt und zulässig ist, wenn die Buchung während eines Einsatzes beim Entleiher erfolgt. In dem Fall, so argumentierte das Gericht handele es sich gerade nicht um ein Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers und eine typische Gefahrenlage der Zeitarbeit sondern gehen die schwankenden Einsatzzeiten allein auf den Entleiher zurück. Hierauf habe der Verleiher aber gar keinen Einfluss. Der Arbeitgeber habe keine verleihfreien Zeiten als Minusstunden gebucht, da der Arbeitnehmer durchgehend im Einsatz war und insbesondere nicht anderweitig hätte eingesetzt werden können. Es gab also keine unzulässige Übertragung des Beschäftigungsrisikos auf den Arbeitnehmer.
Abschließend ist das Urteil jedoch nicht, es wurde Revision zum BAG eingelegt.
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