Zahlung der Krankenkassenbeiträge durch Entleiher mittels Vereinbarung im AÜV wirksam
Die Subsidiärhaftung des Entleiher nach § 28e Abs. 3 SGB IV für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist hinlänglich bekannt. Unbekannt ist hingegen häufig, wie dem rechtssicher vorgebeugt werden kann.
Das OLG Koblenz hatte in seinem Urteil vom 09.06.2020 (Az. 3 U 762/19) Gelegenheit, eine vertragliche Variante im Überlassungsvertrag zu prüfen. Entleiher und Verleiher hatten darin vereinbart, dass lediglich 70 % der Überlassungsvergütung an den Verleiher gezahlt wird. Die übrigen 30 % führte der Entleiher an die Krankenkasse direkt ab.
Nachdem der Verleiher insolvent wurde, verklagte der Insolvenzverwalter den Entleiher auf Nachzahlung der 30 % Restvergütung mit der Begründung, die Vereinbarung zur Direktzahlung durch den Entleiher sei unwirksam. Die Krankenkasse könne ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden und erhielte eine Zahlung entsprechend der Quote.
Das sah das OLG Koblenz anders und bewertete die Vereinbarung im AÜV als Erfüllungsübernahme. Der Verleiher werde durch die Verpflichtung des Entleihers, von der Zahlung der SV-Beiträge frei. Die Abrede entspräche dem legitimen Interesse des Entleihers, sich vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, ohne den arbeits- sowie sozialversicherungsrechtlichen Schutz des Leiharbeitnehmers zu gefährden.
Eine Unterscheidung nahm das Gericht allerdings hinsichtlich der Zeiträume vor. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Abrede wirksam und standen ihr keine Bedenken entgegen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelte sich der Anspruch des Verleihers auf Befreiung gegenüber der Krankenkasse in einem Zahlungsanspruch an die Insolvenzmasse. Das dient der Sicherung der Interessen aller Gläubiger. Der Entleiher konnte ab diesem Zeitpunkt wirksam nur noch an den Insolvenzverwalter zahlen, sodass ab die Forderungen ab Insolvenzeröffnung rechtmäßig waren.
Als Quintessenz der Entscheidung aus Koblenz kann daher die Aussage gesehen werden, dass eine Vereinbarung der Direktzahlung des Entleihers an die Krankenkasse wirksam ist. Dass sich das mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert, ist zwar zu berücksichtigen. Die Frage hierbei ist jedoch, inwiefern die Fortführung einer Überlassung mit einem insolventen Verleiher überhaupt ratsam ist.
Christiane Höppner
Rechtsanwältin
Schreiben Sie einen Kommentar