Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit
Mit einer Entscheidung zur aktuellen Situation um coronabedingte Einschränkungen im Betrieb hatte sich das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20) zu befassen.
Der Arbeitgeber sah sich aufgrund massivem Beschäftigungsrückgang gezwungen, seine Personaldisponentin in Kurzarbeit zu schicken.
Es war mit ihr indes weder arbeitsvertraglich noch anderweitig die Einführung von Kurzarbeit vorab vereinbart, weshalb er ihre Zustimmung für Kurzarbeit einholte. Die Disponentin verweigerte die Zustimmung aber.
Da ohne eine einvernehmliche Vereinbarung Kurzarbeit nicht möglich war, erklärte der Arbeitgeber eine Änderungskündigung. Das bestehende Arbeitsverhältnis sollte beendet werden, gleichzeitig wurde der Mitarbeiterin die Fortsetzung des Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen, mithin inklusive Kurzarbeit angeboten. Die zeitlichen Umstände erlaubten keine Kündigungsfrist. Wäre eine solche einzuhalten, liefe der Arbeitgeber Gefahr die Möglichkeiten des Kurzarbeitergeldes nicht nutzen zu können. Er erklärte die Änderungskündigung daher fristlos.
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Stuttgart erfolglos. Das Gericht bestätigte, dass in dem coronabedingten Wegfall des Beschäftigungsbedarfs dringende betriebliche Gründe zu sehen sind. Ein Abwarten der Kündigungsfrist sei unzumutbar, die Kurzarbeit sei gerade dafür erdacht, Arbeitsplätze zu erhalten, was ein zügiges Umsetzen erfordert.
Quelle: Justizportal Baden-Württemberg
Christiane Höppner
Rechtsanwältin
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