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Hilfs- und Nebenbetriebe auch dann vom Branchenzuschlagstarifvertrag Metall- und Elektro umfasst, wenn keine Inhaberidentität mit dem Hauptbetrieb besteht

Nach bisherige Rechtsprechung des BAG und herrschenden Ansicht in der Literatur, ist ein Hilfs- und Nebenbetrieb nur dann dem tariflichen Geltungsbereich des Hauptbetriebs, dem er dient zu zuordnen, wenn beide Betriebe denselben Inhaber haben.


Der Begriff „Hilfs- und Nebenbetrieb“ war dabei soweit in das Arbeits- und Wirtschaftsleben integriert, dass ihm eine eigenständige Definition zukam, die stets gleich blieb und eben die Voraussetzung der Inhaberidentität beinhaltet.

Hiervon ist das BAG mit Urteil 22.2.2017 – 5 AZR 453/15 nun abgewichen.

Es hatte für einen Betrieb, der einzig Logistikdienstleistungen für einen Hersteller von PKW-Scheinwerfern erbringt, ob dieser Hilfs- und Nebenbetrieb gleichfalls wie der Hauptbetrieb unter den TV BZ ME fällt.

Ein Zeitarbeitnehmer, der im Logistikbetrieb eingesetzt war, vertrat die Auffassung, ihm stünden Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zu, da sein Einsatzbetrieb dem Geltungsbereich desjenigen TV unterfallen, dem auch der Hauptbetrieb untersteht. Er bekam letztinstanzlich Recht, obgleich der Logistikbetrieb nicht denselben Inhaber hat, wie der Scheinwerfer Produzent.
Das BAG begründet die Entscheidung damit, die Tarifvertragspartner hätten im Tarifvertrag aufnehmen können, wenn sie eine Inhaberidentität zwischen Neben- und Hauptbetrieb hätte voraussetzen wollen. Wörtlich heißt es hierzu in den Urteilsgründen: „Der Begriff des Nebenbetriebs stamme aus dem Betriebsverfassungsrecht. In der bis zum 27.07.2001 geltenden Fassung habe § 4 S. 2 BetrVG bestimmt, dass Nebenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 BetrVG a.F. nicht erfüllten, dem Hauptbetrieb zuzuordnen seien. In diesem Kontext sei es selbstverständlich, dass betriebsverfassungsrechtlich Haupt- und Nebenbetrieb denselben Rechtsträger haben müssten. Dieses Verständnis sei indes für die Verwendung des Begriffs in Tarifverträgen nicht zwingend. Vielmehr könnten Tarifvertragsparteien autonom festlegen, ob sie in ihren Regelungen dem Merkmal „Nebenbetrieb“ das gleiche Verständnis wie im Betriebsverfassungsrecht oder einen hiervon abweichenden Inhalt beimessen wollten.“

Quelle: BAG

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