Abweichung vom Gleichstellungsgebot durch Tarifvertrag der Zeitarbeit
Mit Datum vom 16.10.2019 (Az. 4 AZR 66/18) entschied das BAG, vom gesetzlichen Equal-Pay Grundsatz könne mittels Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche nur dann wirksam abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag vollständig in Bezug genommen wird. Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers dürfen nicht erfolgen. Im Urteil heißt es weiter: „Unschädlich sind lediglich vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind oder die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen.“
Für die Anwender der Tarifverträge der Zeitarbeit bedeutet das, Arbeitsverträge sind flächendeckend darauf zu überprüfen, ob Regelungen bereits tariflich abgedeckt sind und diese zuungunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen.
Welche Konsequenzen eine solche Abweichung hat, ob also z.B. die gesamte Inbezugnahme des Tarifvertrags hinfällig ist, weil ggf. ein, nicht einmal streitentscheidender Punkt des Arbeitsvertrags eine Schlechterstellung enthält, lässt sich nicht abschätzen. Tatsache ist, das BAG legt die Möglichkeit der Abweichung vom gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz streng aus, sodass eine Anpassung überaus ratsam erscheint. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass Änderungen der tariflichen Vorschriften zu Gunsten des Arbeitnehmers, immer zu einer Besserstellung führen und die Besserstellung nicht nur situativ gegeben ist.
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