Aktuelles

Leiharbeitnehmer am Arbeitsplatz bestohlen – Haftung des Entleihers

Die Beklagte betreibt ein Restaurant. In diesem war der Kläger, ein Leiharbeitnehmer, an zwei Tagen im Jahr 2014 als Servicekraft eingesetzt. Er hinterließ seine persönlichen Gegenstände während seiner Arbeitszeit in einem Mitarbeiterraum, der sich außerhalb der Gasträumlichkeiten befand. Der einzige Schlüssel für diesen Raum hing im Küchenbereich des Restaurants. Aus dem Mitarbeiterraum wurden persönliche Gegenstände von acht Mitarbeitern, darunter auch solche des Klägers und zwar Auto- und Wohnungsschlüssel sowie sein Handy entwendet.

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BAG weist Klage zur Tarifunzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit als unzulässig ab

Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat heute in einem Verfahren zur Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für Tarifverträge der Zeitarbeit für die Jahre 2003 bis 2006 die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Seine Anträge seien unzulässig. Gegen diese endgültige Entscheidung könnte der Kläger nur mit einer Verfassungsbeschwerde vorgehen. Zu der Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften hat das BAG deshalb nicht entschieden. Es bleibt daher bis auf weiteres in der Sache bei dem Beschluss der Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, das die Tarifzuständigkeit von ver.di bejaht und zu den anderen Gewerkschaften nicht entschieden hatte. In einem anderen Verfahren hat das LAG Hessen jedoch auch die Tarifzuständigkeit der IG Metall bejaht.

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Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag – brisanter denn je

Viele Unternehmen decken ihren Personalbedarf durch den Einsatz von Fremdpersonal. Für die Praxis sind zunächst Qualifikation und Stundensatz relevant, sind diese Punkte geklärt, steht einem Einsatz nichts im Wege. Vor Ort wird das Personal durch den Ansprechpartner eingewiesen und beginnt seine Arbeit.
Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Dass zunächst mal die vertragliche Vereinbarung nur als Anhaltspunkt gilt, es tatsächlich aber auf die praktische Umsetzung ankommt, ist für den Rechtskundigen eine Binsenweisheit. Dieser wird die Frage nach der Weisungsbefugnis stellen. Wer übt also das Recht aus, die Arbeit näher zu spezifizieren, Ort, Zeit und Umfang festzulegen und wer haftet für schlecht erbrachte Arbeit?

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Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb

Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren.

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Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verhindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entleiher

Der Kläger schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01. Januar 2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Kläger sodann ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Für das Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.

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