Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verhindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entleiher
Der Kläger schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01. Januar 2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Kläger sodann ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Für das Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, er befinde sich in einem Arbeitsverhältnis zur Daimler AG. Der Werkvertrag habe seine bisherigen, im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführten Aufgaben zum Inhalt. Es handle sich um einen Scheinwerkvertrag. Dies führe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG in direkter oder analoger Anwendung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Daimler AG begehe auch einen institutionellen Rechtsmissbrauch.
Die Daimler AG weist in tatsächlicher Hinsicht darauf hin, dass ihre Mitarbeiter ab 2013 dem Kläger keine direkten arbeitsvertraglichen Weisungen mehr erteilt hätten. In rechtlicher Hinsicht scheitere die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand, dass die MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei. Eine derart gravierende Rechtsfolge wie ein Arbeitgeberwechsel lasse sich auch nicht auf § 242 BGB stützen.
Das Landesarbeitsgericht hat wie die Vorinstanz entschieden, dass zwischen den Parteien aus Rechtsgründen kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Es hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Rechtsfolgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung darauf erkannt, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien an dem Umstand scheitert, dass die Firma MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Eine analoge Anwendung des § 10 AÜG scheidet aus, da die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht gegeben sind. Auch aus § 242 BGB lässt sich die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge nicht herleiten.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Urteil vom 18. Dezember 2014 – 3 Sa 33/14 –
Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart – Urteil vom 12. März 2014 – 19 Ca 7077/13 –
Quelle: Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 22.12.2014
Anmerkung: Bemerkenswert ist das Urteil insbesondere vor dem Hintergrund, dass zeitgleich ein Urteil der vierten Kammer des selben Gerichts zu einem vergleichbaren Sachverhalt erging, wonach eine (Vorrats-)Überlassungserlaubnis die Beteiligten nicht vor dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher schütze (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2014 – 4 Sa 41/14). Das Gericht führte aus, die Beteiligten haben sich durch die Anwendung des Werkvertragsrecht außerhalb des AÜG stellen wollen und können sich nun nicht lediglich in Punkto Arbeitsverhältnis darauf stützen, es sei eine Erlaubnis nach dem AÜG vorhanden.
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