Abweichung vom Gleichstellungsgebot durch Tarifvertrag der Zeitarbeit
Mit Datum vom 16.10.2019 (Az. 4 AZR 66/18) entschied das BAG, vom gesetzlichen Equal-Pay Grundsatz könne mittels Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche nur dann wirksam abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag vollständig in Bezug genommen wird. Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers dürfen nicht erfolgen. Im Urteil heißt es weiter: „Unschädlich sind lediglich vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind oder die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen.“ Weiterlesen