Betriebsbedingte Kündigung eines Stammarbeitnehmers bei ständig beschäftigten Zeitarbeitnehmern
Mit Datum vom 02.09.2020 hatte das LAG Köln über zwei gleich gelagerte Fälle gegen einen Arbeitgeber der Automobilindustrie zu entscheiden (Az. 5 Sa 295/20 und Az. 5 Sa 14/20).
Beide Kläger waren Fertigungsmitarbeiter bei der Beklagten und erhielten am 26. Juni 2019 eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Zum Kündigungszeitpunkt beschäftigte die Beklagte 106 Arbeitnehmer und acht Leiharbeitnehmer. Die Leiharbeitnehmer seien nach Mitteilung der Beklagten zur Vertretung vorübergehend ausgefallener Mitarbeiter der Stammbelegschaft beschäftigt worden. Aufgrund rückläufiger Produktionszahlen benötige die Beklagte nicht mehr so viele Mitarbeiter weshalb sie nach Durchführung einer Sozialauswahl sechs Mitarbeitern gekündigt habe.
Das LAG Köln entschied in beiden Fällen, dass die Kündigung rechtsunwirksam, da sozial ungerechtfertigt ist. Sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, weil im Kündigungszeitpunkt eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG für die Kläger bestand. Diese ergibt sich nach Ansicht des LAG Köln aus der Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitsplätzen, die die Leiharbeitnehmer innehaben.
Die Beklagte beschäftige die Leiharbeitnehmer nicht, um mit ihnen einen schwankenden Bedarf abzudecken. Vielmehr würde mit den Leiharbeitnehmern ein ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abgedeckt werden. Dieses muss die Beklagte vorrangig als Beschäftigungsmöglichkeit für Stammarbeitnehmer, zur Vermeidung von Kündigungen nutzen.
Hätte die Beklagte tatsächlich nur Auftragsspitzen mit dem Einsatz von Zeitarbeit abgedeckt, so wäre der Einsatz der Leiharbeitnehmer nicht vorrangig zu beenden gewesen. Ein dauerhafter Bedarf wäre in dem Fall gerade nicht vorhanden. Der Einsatz der Leiharbeitnehmer bei der Beklagten war indes dauerhaft, weshalb das LAG Köln einen ständig bestehenden Bedarf in diesen Arbeitsplätzen erkannte und eine alternative Beschäftigung für die Kläger vorhanden war.
Die Revision zum BAG ist in beiden Fällen zugelassen worden.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Christiane Höppner
Rechtsanwältin
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