Mit Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20 stellte der EuGH klar, dass eine Berechnung von Überstundenzuschlägen, die allein die erbrachten Stunden im Monat, nicht aber die Urlaubstage berücksichtigt, den Arbeitnehmer davon abhalten könnte, Urlaub zu nehmen oder zu bestimmten Zeiten zu nehmen, da dies zu einem Nachteil bei der Erhaltung von Überstundenzuschlägen führen könnte.
Diese Rechtsprechung übernahm das BAG
nun in seinem Urteil vom 16.11.2022 – 10 AZR 210/19 in dessen Leitsatz es heißt:
„Für das Erreichen des Schwellenwertes, ab dem nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mehrarbeitszuschläge besteht, sind nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch genommene Urlaubsstunden zu berücksichtigen.“
Eine Änderung in der Praxis ist anzuraten, auch wenn der iGZ-TV (noch) etwas anderes vorsieht. Erfahrungsgemäß werden solche Details, d.h. die korrekte Umsetzung der Rechtslage von der Agentur für Arbeit detailliert geprüft.