Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland
Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland
Wählen die Parteien bei einer Überlassung aus dem Ausland nach Deutschland die Geltung des ausländischen Rechts des Entsendestaates, muss für die Anwendung des AÜG auf das Überlassungsverhältnis unterschieden werden, ob die betreffende Norm eine Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO ist.
Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO besagt: Weiterlesen