Kategorie: Veröffentlichungen

Neuerungen in der Zeitarbeit – III. Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Am 01.06.2016 hat nun das Bundeskabinett den geänderten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Zeitarbeit und Werkverträgen beschlossen. Die letzte Fassung vom 10.05.2016 (siehe auch Neuerungen in der Zeitarbeit – II.) wurde nochmals abgeändert und Ergänzungen vorgenommen. Im nächsten Schritt wird nun der Bundestag darüber entscheiden und es voraussichtlich November 2016 an den Bundesrat weiterleiten. Verläuft alles nach Plan, wird die Gesetzesänderung am 01.01.2017 in Kraft treten.

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Neuerungen in der Zeitarbeit – II.

Mit Datum vom 17.02.2016 ist der weithin gescholtene Gesetzesentwurf zur Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes, in überarbeiteter Fassung vorgelegt worden. Nach Kritik am Entwurf wurde eine erneute Überarbeitung vorgenommen, die in der Fassung vom 10.05.2016 nunmehr vorliegt. Es sind einige Änderungen erfolgt, auch der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens könnte sich auf den 01.07.2017 verschieben. Hier bleibt abzuwarten, welches Datum schlussendlich verbindlich festgelegt wird.

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Neuerungen in der Zeitarbeit ab 1. Januar 2017 – Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Mit Datum vom 17.02.2016 ist der weithin gescholtene Gesetzesentwurf zur Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes, in überarbeiteter Fassung vorgelegt worden. Zwar wird auch diese Version von der CSU kritisiert und ist das Gesetzgebungsverfahren derzeit gestoppt, es ist aber anzunehmen, dass die Änderungen so oder in vergleichbarer Form Gesetz werden. Insofern ist es von Vorteil, sich bereits jetzt mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen.

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Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag – brisanter denn je

Viele Unternehmen decken ihren Personalbedarf durch den Einsatz von Fremdpersonal. Für die Praxis sind zunächst Qualifikation und Stundensatz relevant, sind diese Punkte geklärt, steht einem Einsatz nichts im Wege. Vor Ort wird das Personal durch den Ansprechpartner eingewiesen und beginnt seine Arbeit.
Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Dass zunächst mal die vertragliche Vereinbarung nur als Anhaltspunkt gilt, es tatsächlich aber auf die praktische Umsetzung ankommt, ist für den Rechtskundigen eine Binsenweisheit. Dieser wird die Frage nach der Weisungsbefugnis stellen. Wer übt also das Recht aus, die Arbeit näher zu spezifizieren, Ort, Zeit und Umfang festzulegen und wer haftet für schlecht erbrachte Arbeit?

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„Equal-Pay-Klagen“ – eine Zusammenfassung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) am 14.12.2010 (Az: 1 ABR 19/10) führte zu großer Verunsicherung unter den Personaldienstleistern und Anwendern des Tarifvertrags zwischen CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP.

Mit einem guten Jahr Abstand zur wegweisenden Entscheidung des BAG lässt sich das Fazit ziehen, dass die weithin angekündigte Klagewelle von Leiharbeitnehmern, die nach dem Tarifvertrag der CGZP/AMP bezahlt wurden eingetreten ist. Anders als von den Klägern und den Gewerkschaften erhofft, wurden diese Verfahren allerdings keine Selbstläufer.

Den betroffenen Arbeitgebern standen und stehen vielmehr durchgreifende Argumente zur Verfügung und längst stellt die Aussetzung des Verfahrens, die anfänglich als scheinbar einzige Chance von den beklagten Unternehmen noch erkämpft werden musste, nur eine ungewollte Notlösung dar. Die Entwicklung in der Rechtsprechung der letzten Monate hat eine positive Wende für die Arbeitgeber genommen.

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