Anforderung an die betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers
Mit Urteil vom 20.01.2017 hatte das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 2 Sa 1188/16 und 2 Sa 1805/16, 2 Sa 1188/16, 2 Sa 1805/16) über die betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers zu entscheiden.
Grundlage hierfür war die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Auftragslücke des Personaldienstleisters von drei Woche, betriebsbedingt gekündigt worden war.
Das Ergebnis fiel aus wie erwartet, nämlich, dass die Kündigung nicht ausreichend begründet und damit unwirksam war. Der Personaldienstleister habe aufgrund der spezifischen Anforderungen seiner Branche stets mit Auftragsschwankungen zu rechnen und müsse, mehr als andere Arbeitgeber flexibel sein. Gleichzeitig könne es bereits am Folgetag der Kündigung wieder eine Anfrage für sein Personal geben, weshalb besonders hohe Anforderungen an die Darlegung eines Auftragsrückganges gestellt werden. Ein solcher müsse nachweisbar dauerhaft sein und nicht durch anderweitige Organisation und Personalplanung abgefangen werden können.
Das Urteil liegt auf der Linie bisheriger Rechtsprechung, insbesondere der des BAG und auch der Ansicht der Erlaubnisbehörde. Insofern sollte eine solche Kündigung, so sie denn unvermeidlich ist, hinreichend begründet werden und Aspekte vorhanden sein, anhand dessen sich tatsächlich der dauerhafte Wegfall des Arbeitskräftebedarfs nachweisen lässt, z.B. durch die unternehmerische Entscheidung, zukünftig einen bestimmten Leistungsbereich nicht mehr abdecken zu wollen weil dauerhaft zu wenig Aufträge hierfür vorhanden sind. Ist der betroffene Arbeitnehmer ggf. aufgrund seiner Qualifikation allein für diesen Bereich angestellt, wäre eine betriebsbedingte Kündigung möglich.
Christiane Rieger
Rechtsanwältin
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