Mischbetriebe dürfen Tarifvertrag der Zeitarbeit anwenden
Mit Datum vom 12.10.2016 hat das Bundessozialgericht (Az. B 11 AL 6/15R) der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ein Ende bereitet, wonach diese Mischbetrieben die Anwendung eines Zeitarbeit Tarifvertrags untersagte, soweit das Mischunternehmen nicht überwiegend als Verleiher tätig war.
Begründet hat die Erlaubnisbehörde ihre Haltung bisher damit, dass Mischbetriebe die nur untergeordnet Arbeitnehmerüberlassung betreiben angeblich nicht unter den Geltungsbereich von Zeitarbeit Tarifverträgen fallen. Es wurde den Tarifvertragsparteien schlicht unterstellt, dass nach ihrem Willen „nur solche Mischbetriebe unter den Geltungsbereich ihrer Tarifverträge fallen sollen, die arbeitszeitlich überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben (sog. Überwiegensprinzip).“
Diese Ansicht stand schon immer im klaren Widerspruch zum vertraglichen Geltungsbereich der beiden maßgeblichen Tarifverträge der Zeitarbeit iGZ/DGB und BAP/DGB. Bei beiden heißt es sinngemäß:
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Arbeitgeberverbandes,
3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlas¬sen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Von einer Einschränkung oben genannter Art ist keine Rede.
Auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet sich an keiner Stelle ein Hinweis darauf, dass Mischbetriebe unterschiedlich zu reinen Verleihbetrieben zu behandeln sind. Weder in der Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung noch im Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis. Das Gesetz kennt schlicht diese Unterscheidung nicht und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund, eine Unterscheidung durchzuführen sei.
Noch dazu stand die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit konträr zur Definition der Bundesregierung. Aus der Bundestags-Drucksache 18/573 vom 19.02.2014 geht die Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die namens der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage antwortet, zu diesem Thema hervor.
Hierin heißt es:
„Das AÜG findet grundsätzlich auf alle Verleiher gleichermaßen Anwendung. Das Gesetz differenziert nicht nach Mischbetrieben und reinen Verleihbetrieben. Mischbetriebe und reine Verleihbetriebe werden bei der Erteilung der Erlaubnis, Löschung und Widerruf gesetzlich gleichbehandelt.“
„Betriebe mit unterschiedlichen Betriebszwecken (Mischbetriebe), die auch Arbeitnehmerüberlassung betreiben, können vom Gleichstellungsgrundsatz ge¬mäß § 10 Absatz 4 Satz 1 AÜG durch Anwendung eines Tarifvertrages der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Zeitarbeit abweichen, wenn sie unter dessen räumlichen, fachlich-betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich fallen.“
Auch die Bundesregierung ist daher der Ansicht, eine Unterscheidung zwischen Misch- und reinen Verleihbetrieben sei nicht vorzunehmen.
Endlich hat dies nun auch ein Echo in der Rechtsprechung gefunden und wurde die Bundesagentur für Arbeit auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Rechtsauslegung von autorisierter Stelle hingewiesen. Abzuwarten bleibt die Umsetzung dieser Entscheidung durch die Erlaubnisbehörde. Dass sie ihre Einstellung beibehält dürfte aber unwahrscheinlich sein.
Christiane Rieger Rechtsanwältin
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