OLG Oldenburg verwirft Regelung zur Vermittlungsprovision, die sich an Stundenverrechnungssatz orientiert
Mit Urteil vom 30.10.2014 (Az. 1 U 42/14) hatte das OLG Oldenburg über die Klage eines Personaldienstleister zu entscheiden, der vom Entleihbetrieb nach Übernahme zweier Mitarbeiter eine Vermittlungsprovision verlangte.
Die Vereinbarung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag richtete sich nach dem Stundenverrechnungssatz der vorangegangenen Überlassung. Darin erkannte das OLG eine Abweichung von den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen, wonach sich der Marktwert des Arbeitnehmers am erzielten Bruttoeinkommen beim Entleiher bestimme. Das Gericht entschied auf Unangemessenheit der Klausel und lehnte einen Anspruch des Personaldienstleisters ab.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bedauerlich, als das der Gesetzgeber als Kriterium für eine Vermittlungsprovision ausdrücklich die Höhe des vom Entleiher bereits gezahlten Entgelts angegeben hat und der BGH in seiner Entscheidung zur Angemessenheit einer Provision, den Bezug zum Stundenverrechnungssatz nicht ausschloss.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 09.01.2015
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