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Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte ab der ersten Überstunde – individuell vereinbarte Arbeitszeit ist maßgeblich

Soweit anzuwendende Tarifverträge nicht eindeutig anderslautendes beinhalteten, waren bisher Mehrarbeitszuschläge an Teilzeitbeschäftigte erst dann zu zahlen, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Um Zuschläge zu erhalten, mussten Teilzeitbeschäftigte also nicht nur ihre individuell arbeitsvertragliche Arbeitszeit, z.B. 30 Wochenstunden überschreiten sondern auch diejenige einer Vollzeitkraft. Bei beiden Arbeitszeitvarianten waren so bspw. erst ab der 41. Stunden Mehrarbeitszuschläge zu zahlen. Für die Teilzeitkraft bedeutete das, die Grenze zur zuschlagspflichtigen Stunde erst sehr viel später zu überschreiten als die Vollzeitkraft, die bereits ab der ersten Überstunde Zuschläge erhielt. Bei Betrachtung der zu leistenden Stunden wurden indes beide gleich behandelt.

Mit Datum vom 19. Dezember 2018 (Az. 10 AZR 231/18) entschied das BAG nun, hierin sei eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten erkennbar, die nach § 4 Abs. 1 TzBfG untersagt ist.

Tarifverträge seien also dahin auszulegen, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet. Sprich Zuschläge sind ab der ersten Überstunde zu zahlen, die die Teilzeitkraft nach ihrer individuell maßgeblichen Arbeitszeit erbringt, z.B. ab der 31. Stunde.

Zu beachten ist bei dieser Thematik generell, dass es keine gesetzliche Grundlage für Überstundenzuschläge gibt. Eine Verpflichtung kann sich nur aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Ist darin keine Vereinbarung enthalten, sind Überstunden gar nicht gesondert zu vergüten sondern fällt lediglich die vereinbarte Stundenvergütung an.

Die beiden in der Zeitarbeit überwiegend angewandten Tarifwerke iGZ/DGB und BAP/DGB sehen unterschiedliche Regelungen für Mehrarbeitszeitzuschläge vor.

Während der BAP/DGB-Tarif schon vor der Entscheidung des BAG eine Unterscheidung zwischen beiden Arbeitszeitvarianten vorsah und die individuell vereinbarte Arbeitszeit für maßgeblich zur Errechnung der Mehrarbeitszuschläge anordnete, war im iGZ/DGB-Manteltarifvertrag vereinbart, dass die dort benannten Stundengrenzen, ab wann Zuschläge zu zahlen sind, gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte gelten.

Der iGZ/DGB-MTV unterscheidet hierbei anhand der Arbeitstage im betreffenden Monat und sieht vor, dass in Monaten mit 20 Arbeitstagen Zuschläge anfallen, wenn 160 geleistete Stunden überschritten werden. In Monaten mit 21 Arbeitstagen, wenn 168 geleistete Stunden überschritten werden usw. Die Stundenzahlen stellen die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dar, sodass ein Teilzeitbeschäftigter eben zunächst die Grenze der Vollzeit erreichen und für Zuschläge diese zusätzlich überschreiten musste.

Das ist seit dem Urteil des BAG nicht mehr möglich. Der Tarifvertrag ist zukünftig an dieser Stelle nicht mehr anwendbar sondern sind die individuell vereinbarten Stunden der Teilzeitkraft als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Wird die individuell vereinbarte Stundengrenze überschritten, fallen Zuschläge an.

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