Aktuelles

Urlaub wird auch bei mehreren Beschäftigungsverboten übertragen

Mit seinem Urteil vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23 hatte das BAG über den Fall einer angestellten Zahnärztin zu entscheiden, die aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden Schwangerschaften sowie einem Beschäftigungsverbot, das der ersten Schwangerschaft vorausging und einem Stillbeschäftigungsverbot, das der ersten Schwangerschaft folgte, in Summe 68 Urlaubstage angesammelt hatte. Nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschutzes nach der zweiten Entbindung, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis umgehend, woraufhin der Urlaub abzugelten war. Die Klägerin war von Dezember 2017 bis Ende März 2020 durchgehend nicht arbeiten, nach Beendigung des Arbeitsvertrags forderte sie ca. 13.000 EUR brutto Urlaubsabgeltung.

Im Verfahren, das von der Verfasserin des Artikels durch alle drei Instanzen geführt wurde, argumentierte der Arbeitgeber u.a., die Zahnärztin habe die gesamte Zeit über nicht gearbeitet und habe vielmehr Zeit für Hobbys und Entspannung gehabt, weshalb kein Erholungsbedürfnis bestehe und der Urlaub verfallen sei. Normativ wurde die vermeintlich fehlende Übertragungsmöglichkeit an das Ende des Beschäftigungsverbots, daraus hergeleitet, dass § 24 S. 2 MuSchG nur Urlaub erfasse, den eine Frau vor ihrem Beschäftigungsverbot nicht erhalten oder genommen habe, nicht aber Urlaub der während eines Beschäftigungsverbots entstünde.

Hiermit konnte der Arbeitgeber nicht überzeugen. Das BAG verurteilte zur vollständigen Zahlung, da im Wesentlichen § 24 S. 1 MuSchG greift, nicht S. 2 sowie unionsrechtliche Vorgaben. Letzteres dürfte schlussendlich maßgebend sein, da ein Verfall von Urlaubsansprüchen aufgrund Mutterschutzes und Beschäftigungsverbot – wie auch immer geartet – stets eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung einer Frau bedeutet, im Vergleich zu einem Mann, der in diese Situation nicht geraten kann.

 

Rechtsanwältin Christiane Höppner

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kommentare sind in diesem Beitrag geschlossen.