Wer schuldet Rundfunkbeiträge für eingesetzte Leiharbeitnehmer?
Der Inhaber eines Unternehmens hat Rundfunkbeiträge zu entrichten, die sich nach Anzahl der Beschäftigten richtet. § 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält hierfür eine Staffelung, wonach sich der Beitrag des Unternehmens nach der Zahl der neben dem Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer errechnet.
Für eingesetzte Leiharbeitnehmer stellt sich die Frage, ob deren Anzahl bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Ob also durch deren Einsatz höhere Rundfunkbeiträge durch den Entleiher zu zahlen sind.
Hiervon könnte man ausgehen, da Leiharbeitnehmer so gut wie nie in der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers, dem Verleiher eingesetzt werden sondern regelmäßig im Entleihbetrieb und dort dann auch das Angebot der Rundfunkanstalten nutzen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat nun in einem bemerkenswert praxisnahen Urteil vom 21.08.2018 (Az. 2 A 1989/16) entschieden, dass dem nicht so ist.
Rundfunkbeiträge sind tatsächlich vom Verleiher abzuführen, auch wenn die Arbeitnehmer dort eher nicht Radio hören.
Zur Begründung heißt es, im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung entstünden aufgrund der teils hohen Fluktuation und häufig wechselnden Einsatzorte Probleme, soweit die Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb berücksichtigt würden. Es entstünde erheblicher Verwaltungsaufwand zur Berechnung der Beiträge, wenn die Entleiher die bei ihnen eingesetzten Leiharbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit an- und wieder abmelden müssten. Zudem bestünde das Problem, dass bei sehr kurzen Einsatzzeiten eine Ummeldung möglicherweise vollständig unterbliebe, was mit Blick auf das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit ebenfalls bedenklich wäre.
Das Gericht macht darüber hinaus deutlich, dass bereits der Gesetzesentwurf der Landesregierung zu § 6 Abs. 4 RBStV den eindeutigen Hinweis enthält: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“ (LT-Drucks. 15/1303, S. 47/48).
Damit ist klar, wer die Rundfunkbeiträge für Leiharbeitnehmer zahlt, auch wenn hierdurch strukturell die Verbindung zwischen Angebot und Nutzer aufgelöst wird.
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